Rechtsprechung
Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,20261) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Giovanni Cabras gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité.
Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Gemeinschaftsrechtliche Kumulierungsvorschriften - Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
- EuGH, 21.03.1990 - 199/88
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- EuGH, 17.12.1987 - 323/86
Collini / ONPTS
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache 323/86 (Collini/ONPTS, Slg. 1987, 5489) entschieden, und so ist das INAMI im vorliegenden Fall I-. - EuGH, 02.02.1982 - 7/81
Sinatra
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
In dieser Weise wirkt sich jedoch Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aus, und dies steht auch mit der Art und Weise im Einklang, in der der Gerichtshof diese Vorschriften in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra/FNROM, Slg. 1982, 137) und 104/83 (Cinciuolo/ INAMI, Slg. 1984, 1285) ausgelegt hat. - EuGH, 01.03.1984 - 104/83
Cinciuolo
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
In dieser Weise wirkt sich jedoch Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aus, und dies steht auch mit der Art und Weise im Einklang, in der der Gerichtshof diese Vorschriften in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra/FNROM, Slg. 1982, 137) und 104/83 (Cinciuolo/ INAMI, Slg. 1984, 1285) ausgelegt hat. - EuGH, 14.05.1981 - 111/80
Fanara
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
Ich sage dies trotz der Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/80 (Fanara/INAMI, Slg. 1981, 1269), wonach Artikel 111 "die Frage der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erschöpfend [regelt], soweit die einem Arbeitnehmer, dem nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorläufige Leistungen gezahlt worden sind, zustehenden Leistungen der sozialen Sicherheit in Rede stehen" (…Randnr. 14, S. 1281).