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   Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88   

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Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88 (https://dejure.org/1990,20261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.02.1990 - 199/88 (https://dejure.org/1990,20261)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Februar 1990 - 199/88 (https://dejure.org/1990,20261)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    Giovanni Cabras gegen Institut national d'assurance maladie-invalidité.

    Soziale Sicherheit - Leistungen bei Invalidität - Gemeinschaftsrechtliche Kumulierungsvorschriften - Rückforderung nicht geschuldeter Zahlungen

Verfahrensgang

 
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  • EuGH, 17.12.1987 - 323/86

    Collini / ONPTS

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
    Dies hat der Gerichtshof in der Rechtssache 323/86 (Collini/ONPTS, Slg. 1987, 5489) entschieden, und so ist das INAMI im vorliegenden Fall I-.
  • EuGH, 02.02.1982 - 7/81

    Sinatra

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
    In dieser Weise wirkt sich jedoch Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aus, und dies steht auch mit der Art und Weise im Einklang, in der der Gerichtshof diese Vorschriften in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra/FNROM, Slg. 1982, 137) und 104/83 (Cinciuolo/ INAMI, Slg. 1984, 1285) ausgelegt hat.
  • EuGH, 01.03.1984 - 104/83

    Cinciuolo

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
    In dieser Weise wirkt sich jedoch Artikel 51 Absätze 1 und 2 der Verordnung Nr. 1408/71 aus, und dies steht auch mit der Art und Weise im Einklang, in der der Gerichtshof diese Vorschriften in den Rechtssachen 7/81 (Sinatra/FNROM, Slg. 1982, 137) und 104/83 (Cinciuolo/ INAMI, Slg. 1984, 1285) ausgelegt hat.
  • EuGH, 14.05.1981 - 111/80

    Fanara

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.02.1990 - 199/88
    Ich sage dies trotz der Feststellung des Gerichtshofes in der Rechtssache 111/80 (Fanara/INAMI, Slg. 1981, 1269), wonach Artikel 111 "die Frage der Rückforderung zuviel gezahlter Beträge erschöpfend [regelt], soweit die einem Arbeitnehmer, dem nach Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung Nr. 574/72 vorläufige Leistungen gezahlt worden sind, zustehenden Leistungen der sozialen Sicherheit in Rede stehen" (Randnr. 14, S. 1281).
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